Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Labortechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 118/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Chemie, Technologie und Angewandte Mathematik.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit Teil A, Prüfarbeit Teil B und Fachgespräch.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40170623