Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2017 bis 30.06.2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201730.06.2026 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Labortechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Technologie

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grundlagen der analytischen Chemie,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der chemischen Technologie,
    3. Ziffer 3
      einschlägige physikalische Grundbegriffe.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20009170

Dokumentnummer

NOR40170626