Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 127/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer, BGBl. Nr. 1096/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer, Bundesgesetzblatt Nr. 1096 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005, tritt unbeschadet des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Schlagworte
Stuckateurin, Trockenausbauerin
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Dokumentnummer
NOR40170650