Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 127/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 127/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 127/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer, Bundesgesetzblatt Nr. 1096 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005, tritt unbeschadet des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Schlagworte

Stuckateurin, Trockenausbauerin

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009171

Dokumentnummer

NOR40170650