Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 127/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Schlagworte
Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Dokumentnummer
NOR40170642