Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zimmerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zimmerei, BGBl. II Nr. 197/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zimmerei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Zimmerei ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerei auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Zimmerei ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerei auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Zimmerei gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Zimmerei gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Zimmerei gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Zimmerei gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170663