Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Zimmerer oder Zimmerei kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Zimmereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit, eingeschränkt auf das Erstellen von Plänen sowie Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Holzkonstruktionen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 9 und 11 subsidiär. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Zimmerer oder Zimmerei kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Zimmereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit, eingeschränkt auf das Erstellen von Plänen sowie Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Holzkonstruktionen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 9 und 11 subsidiär.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170676