Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 130/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 130/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 130/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Zimmerer oder Zimmerei kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Zimmereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit, eingeschränkt auf das Erstellen von Plänen sowie Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Holzkonstruktionen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 9 und 11 subsidiär.

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009173

Dokumentnummer

NOR40170676