Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 122/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 122/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 122/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser, Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1992,, tritt unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik voll anzurechnen.

Im RIS seit

02.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20009174

Dokumentnummer

NOR40170693