Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 122/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 122/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 122/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 42) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Schlagworte

Hebemittel

Im RIS seit

02.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20009174

Dokumentnummer

NOR40170684