Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2016 bis 30.04.2021 — BGBl. II Nr. 121/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201630.04.2021 BGBl. II Nr. 121/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 121/2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
  2. Ziffer 2
    Einkauf unter Berücksichtigung neuer Technologien durchführen,
  3. Ziffer 3
    Wareneingänge kontrollieren, Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen,
  4. Ziffer 4
    Waren lagern und pflegen auch im Hinblick auf Hygiene sowie Umgehen mit sterilen Produkten,
  5. Ziffer 5
    betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
  6. Ziffer 6
    über die Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Warenpflege sowie Qualität von Medizinprodukten informieren und beraten sowie Kunden einschulen,
  7. Ziffer 7
    Serviceleistungen anbieten,
  8. Ziffer 8
    Transporte (auch für besondere Medizinproduktgruppen wie Gefahrgüter usw.) organisieren,
  9. Ziffer 9
    Verkaufsgespräche führen,
  10. Ziffer 10
    Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr sowie Durchführen der Artikelrückverfolgung im Anlassfall,
  11. Ziffer 11
    Kundenreklamationen behandeln.

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009175

Dokumentnummer

NOR40170697