Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Schlagworte
Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40170699