Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2016 bis 28.02.2022 — BGBl. II Nr. 121/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.201628.02.2022 BGBl. II Nr. 121/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 121/2015

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Geschäftsfall

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung umfasst einen Geschäftsfall, einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs und hat sich auf sämtliche nachstehende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Leistungsbereich Beschaffung einschließlich Schriftverkehr,
    2. Ziffer 2
      Leistungsbereich Absatz.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Schriftverkehr

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009175

Dokumentnummer

NOR40170701