Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachgespräch
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Im Mittelpunkt hat die Überprüfung der fachlichen Qualifikation sowie der kunden- und serviceorientierten Handlungsfähigkeit des/der Prüfungskandidaten/in zu stehen. Dies hat durch Führung eines Gesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Aufgabenstellung sind sämtliche nachstehende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
Kundeninformation und Kundenberatung,
Anbahnung von Zusatzverkäufen,
Behandlung von Reklamationen,
allfällige berufsbezogene wesentliche Rechtsvorschriften.
(4)Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.
Schlagworte
Qualitätskenntnis, Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40170703