Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2016 bis 28.02.2022 — BGBl. II Nr. 121/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.201628.02.2022 BGBl. II Nr. 121/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 121/2015

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Im Mittelpunkt hat die Überprüfung der fachlichen Qualifikation sowie der kunden- und serviceorientierten Handlungsfähigkeit des/der Prüfungskandidaten/in zu stehen. Dies hat durch Führung eines Gesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Aufgabenstellung sind sämtliche nachstehende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
    2. Ziffer 2
      warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
    3. Ziffer 3
      Kundeninformation und Kundenberatung,
    4. Ziffer 4
      Verkaufsabwicklung,
    5. Ziffer 5
      Anbahnung von Zusatzverkäufen,
    6. Ziffer 6
      Behandlung von Reklamationen,
    7. Ziffer 7
      allfällige berufsbezogene wesentliche Rechtsvorschriften.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Schlagworte

Qualitätskenntnis, Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009175

Dokumentnummer

NOR40170703