Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Untergründe und Verlegetechniken,
Bautenschutz (Wärme-, Schall- und Feuchteschutz, Energieberatung),
Bau- und Sicherheitsvorschriften,
Baustellenorganisation und Arbeitsvorbereitung.
Brennstoffe und Heizungssysteme.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Wärmeschutz, Schallschutz, Bauvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170723