Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
Absatz eins,(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung einer einfachen Fliesenlegerarbeit (Wand- und Bodenfliesen im Dünnbett), einer Stufenverkleidung im Dickbett sowie die Herstellung eines Kachelmantels, den Einbau einer Heiztüre, entsprechender anteilsmäßiger Innenausbau und auf die Herstellung einer Putzöffnung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach vierzehn Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit und Ebenheit,
fachgerechter Einbau der Heiztüre,
fachgerechte Herstellung des anteilsmäßigen Innenausbaus,
Schlagworte
Wandfliese, Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170726