Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in, BGBl. II Nr. 198/2009, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2009,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Schlagworte
Plattenleger, Plattenlegerin, Fliesenlegerin
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170745