Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Textilgestaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Maschinsticker, BGBl. Nr. 253/1977, Posamentierer, BGBl. Nr. 533/1976, Strickwarenerzeuger, BGBl. Nr. 347/1975, und Weber, BGBl. Nr. 287/1989, alle in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Maschinsticker, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1977,, Posamentierer, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,, Strickwarenerzeuger, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975,, und Weber, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1989,, alle in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Maschinsticker, BGBl. Nr. 263/1977, Posamentierer, BGBl. Nr. 230/1981, Strickwarenerzeuger, BGBl. Nr. 287/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, und Weber, BGBl. Nr. 350/1990, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.Die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Maschinsticker, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1977,, Posamentierer, Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1981,, Strickwarenerzeuger, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1975, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,, und Weber, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1990,, treten unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 in den Lehrberufen Maschinsticker, Posamentierer, Strickwarenerzeuger oder Weber ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnungen antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 in den Lehrberufen Maschinsticker, Posamentierer, Strickwarenerzeuger oder Weber ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnungen antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Maschinsticker, Posamentierer, Strickwarenerzeuger oder Weber zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Textilgestaltung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Dokumentnummer
NOR40170765