Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 24Anlage 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 24
Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie umfasst die Erforschung von Arzneimittel- und Schadstoffwirkungen im Tierexperiment, am Menschen und in der Umwelt, die Untersuchung von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen und Elimination von Wirkstoffen, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Mitarbeit bei der Auffindung und Bewertung von Schadstoffrisiken, die Beratung von Ärztinnen/Ärzten in der Arzneitherapie und bei Vergiftungsfällen sowie die fachspezifische Begutachtung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Schlagworte
Arzneimittelwirkung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280359