Rechtstracker.at

§ 12 ÄAO 2015

Fassungen
01.06.2015 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 147/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.06.201531.12.2022 BGBl. II Nr. 147/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 147/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2023

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bewilligungskriterien für Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Ordinationsstätten als Lehrpraxis für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin sind erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv“,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als sonst freiberuflich tätige Ärztin/tätiger Arzt für Allgemeinmedizin nachgewiesen werden kann,
    3. Ziffer 3
      ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(gruppen)praxisleiterseminar im Ausmaß von zwölf Stunden absolviert wurde, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu beinhalten hat,
    4. Ziffer 4
      ein gültiges Diplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß Paragraphen 49, in Verbindung mit 117b Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, Ärztegesetz 1998 vorliegt,
    5. Ziffer 5
      die räumliche Ausstattung den ungestörten Kontakt der Turnusärztin/der Turnusarztes mit den Patientinnen/Patienten ermöglicht, wie insbesondere ein eigener Untersuchungsraum,
    6. Ziffer 6
      die Antragstellerin/der Antragsteller durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweist, dass die in der Ordinationsstätte erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Turnusärztin/dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können und ein Modell für die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs vorliegt,
    7. Ziffer 7
      eine entsprechende EDV Ausstattung gegeben ist; sofern es sich um Kassenärztinnen/Kassenärzte handelt, die EDV Ausstattung gemäß den entsprechenden Gesamtverträgen gegeben ist,
    8. Ziffer 8
      Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie belegt werden können,
    9. Ziffer 9
      von einer der ökonomischen Verschreibweise entsprechenden Verordnung von Nachfolgeprodukten ausgegangen werden kann,
    10. Ziffer 10
      keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch einen Sozialversicherungsträger innerhalb der letzten 15 Jahre vorliegt,
    11. Ziffer 11
      keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission (Paragraph 344, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung gegeben war,
    12. Ziffer 12
      die Antragstellerin/der Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 erfüllt und
    13. Ziffer 13
      eine Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Ziffer eins, 7, 8, 9, 10, und 11 erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Zur Bewilligung als Lehrgruppenpraxis sind die Voraussetzungen zur Bewilligung als Lehrpraxis zu erfüllen mit der Maßgabe, dass je auf die Gruppenpraxis entfallendes Planstellen-Vollzeitäquivalent zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv“. Pro Planstellen-Vollzeitäquivalent darf maximal je eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in eine Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Zur Anerkennung von Lehrambulatorien sind die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, bis 12 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Anträge zur Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis sind gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation in strukturierter Weise einzubringen.
  5. Absatz 5,Die Ausbildung in einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat zumindest 30 Wochenstunden untertags im Rahmen von vier Tagen, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
  6. Absatz 6,Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein. Die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170841