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§ 19 ÄAO 2015

Fassungen
ab 01.06.2026 — BGBl. II Nr. 381/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 381/2024
§ 1901.06.201531.05.2026 BGBl. II Nr. 147/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.06.2026BGBl. II Nr. 381/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

5. Abschnitt
Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung

Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Erfolgsnachweis über die Basisausbildung und die fachärztliche Ausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.
  2. Absatz 2,Die Rasterzeugnisse haben
    1. Ziffer eins
      den Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Basisausbildung und in den jeweiligen Fachgebieten) sowie
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung
    anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
  3. Absatz 3,Die Feststellung gemäß Absatz 2, hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

Schlagworte

Urlaubszeit, Erkrankungszeit, Verhinderungszeit

Im RIS seit

20.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40267404