Rechtstracker.at

§ 26b ÄAO 2015

Fassungen
ab 01.10.2024 — BGBl. II Nr. 120/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26b heute01.10.2024 BGBl. II Nr. 120/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2024BGBl. II Nr. 120/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Auswahl der Einrichtung

Paragraph 26 b,

  1. Absatz eins,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann eine anlassbezogene Visitation gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ÄrzteG 1998 zur Überprüfung von Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung in einem Verfahren gemäß Paragraphen 6 a, 9, 10, 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,, Paragraphen 12, 12 a, 13, 38, oder 235 Absatz 4, ÄrzteG 1998 durchführen, sofern sie/er dies als notwendig erachtet.
  2. Absatz 2,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat eine anlassbezogene Visitation gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ÄrzteG 1998 in folgenden Fällen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      begründete Beschwerden von in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzten oder zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten über die Aus- oder Weiterbildungsqualität,
    2. Ziffer 2
      begründete Anregung durch die Österreichische Ärztekammer im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 16, ÄrzteG 1998 oder durch die Landesärztekammern im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 19, ÄrzteG 1998, wobei sich die Österreichische Ärztekammer und die entsprechende Landesärztekammer darüber wechselseitig zu informieren haben,
    3. Ziffer 3
      ausdrückliches Verlangen des Trägers einer Einrichtung,
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei begründetem Verdacht eines Missstands im Rahmen der Qualitätssicherung und Patientensicherheit oder
    5. Ziffer 5
      Gefahr im Verzug.
  3. Absatz 3,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat stichprobenbezogene Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 innerhalb von drei Jahren an zumindest 5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland durchzuführen. Die Einrichtungen für stichprobenbezogene Visitationen werden von der Behörde mittels Zufallsverfahren ermittelt. Die Anzahl der anlassbezogenen Visitationen gemäß Absatz eins und 2 kann auf die Anzahl der durchzuführenden Stichproben angerechnet werden, jedoch sind zumindest 2,5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland innerhalb von drei Jahren jedenfalls im Rahmen der stichprobenbezogenen Visitationen zu visitieren.

Schlagworte

Anerkennung, Ausbildungsqualität

Im RIS seit

16.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40262012