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§ 26e ÄAO 2015

Fassungen
ab 01.10.2024 — BGBl. II Nr. 120/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26e heute01.10.2024 BGBl. II Nr. 120/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 e

Inkrafttretensdatum

01.10.2024BGBl. II Nr. 120/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Visitationsbericht

Paragraph 26 e,

  1. Absatz eins,Der Bericht über die Visitation ist schriftlich zu verfassen und hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grund der Visitation,
    2. Ziffer 2
      Basisdaten über die an der Einrichtung tätigen Ärztinnen/Ärzte:
      1. Litera a
        Namen der/des Ausbildungsverantwortlichen und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,
      2. Litera b
        Namen und Anzahl der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes,
      3. Litera c
        Namen und Anzahl der Turnusärztinnen/Turnusärzte unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes,
    3. Ziffer 3
      Basisdaten über die Einrichtung:
      1. Litera a
        Leistungsspektrum mittels apparativer Ausstattung und diagnostischer Möglichkeiten,
      2. Litera b
        Angaben über interne Fortbildungsveranstaltungen,
      3. Litera c
        Angaben über die Vermittlung der Inhalte der jeweiligen Anlage der KEF und RZ-V 2015 oder der KEF und RZ VO,
      4. Litera d
        Umsetzung des Ausbildungskonzepts,
      5. Litera e
        Beurteilung des Nachweises über die organisatorischen Rahmenbedingungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und des Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG 1998, dass die Einrichtung, sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet,
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung der Einhaltung der in Paragraph 11, ÄrzteG 1998 normierten Kriterien zur Wahrung der Ausbildungsqualität, sowie
    5. Ziffer 5
      Schlussfolgerungen aus der Visitation und erforderlichenfalls Empfehlungen über Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels der Aus- und Weiterbildungsqualität unter Setzung einer maximalen Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Visitationsberichts.
    Erfüllt die Niederschrift (Paragraph 14, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) der durchgeführten Visitation die Kriterien eines Visitationsberichtes, so kann sie den Visitationsbericht ersetzen, sofern keine Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Ziffer 5, ausgesprochen wurden. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den Visitationsbericht ehestmöglich dem Träger der Einrichtung, sowie den an der Visitation teilnehmenden Institutionen abschriftlich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Träger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Visitationsbericht den an der Abteilung beschäftigten Turnusärztinnen/Turnusärzten zur Kenntnis gebracht wird.
  3. Absatz 3,Der Träger der Einrichtung hat die Umsetzung der Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb offener Frist nachzuweisen. Erfolgt kein entsprechender Nachweis, ist gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 11 b, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 10, oder Paragraph 38, Absatz 4, ÄrzteG 1998 vorzugehen.

Schlagworte

Ausbildungsqualität

Im RIS seit

16.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40262015