(3)Absatz 3,Der Träger der Einrichtung hat die Umsetzung der Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 innerhalb offener Frist nachzuweisen. Erfolgt kein entsprechender Nachweis, ist gemäß § 6a Abs. 5, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 8, § 11b Abs. 9, § 12 Abs. 4, § 12a Abs. 5, § 13 Abs. 10 oder § 38 Abs. 4 ÄrzteG 1998 vorzugehen.Der Träger der Einrichtung hat die Umsetzung der Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb offener Frist nachzuweisen. Erfolgt kein entsprechender Nachweis, ist gemäß Paragraph 6 a, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 11 b, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 10, oder Paragraph 38, Absatz 4, ÄrzteG 1998 vorzugehen.