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§ 2 BKV-InfoV

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 149/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201631.12.2021 BGBl. II Nr. 149/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 356/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 149/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 356/2021

Abkürzung

BKV-InfoV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Jährliche Information an Anwartschaftsberechtigte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 4, VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens sowie einer etwaigen Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
    3. Ziffer 3
      Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
    4. Ziffer 4
      Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
    6. Ziffer 6
      die im Berichtsjahr eingegangenen Prämien aufgegliedert nach
      1. Litera a
        Arbeitgeberprämien,
      2. Litera b
        Arbeitnehmerprämien gemäß Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, sowie
      3. Litera c
        sonstigen Arbeitnehmerprämien;
    7. Ziffer 7
      die Prämie für Arbeitnehmerprämien gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, die im Berichtsjahr gutgeschrieben wurde;
    8. Ziffer 8
      die Höhe der Arbeitnehmerprämie für die zum Bilanzstichtag eine Prämie gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 beantragt wurde;
    9. Ziffer 9
      die im Berichtsjahr eingegangenen Übertragungen aufgegliedert nach
      1. Litera a
        Übertragungen aus Arbeitgeberprämien,
      2. Litera b
        Übertragungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß Paragraphen 108 a und 108 i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, sowie
      3. Litera c
        Übertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
    10. Ziffer 10
      den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
    11. Ziffer 11
      die zum Bilanzstichtag erworbenen Ansprüche auf Berufsunfähigkeitspension bzw. Alterspension und auf Hinterbliebenenleistungen;
    12. Ziffer 12
      die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
    13. Ziffer 13
      Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen nach Maßgabe des Absatz 3 und 4;
    14. Ziffer 14
      die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
    15. Ziffer 15
      die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
    16. Ziffer 16
      die relevanten Parameter.
  2. Absatz 2,Die Prämien und Übertragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, und 9 sind einschließlich Kosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Prognose nach Absatz eins, Ziffer 13, hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Ist dem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Prämien des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann es die geänderten Prämien zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind
    1. Ziffer eins
      der Garantiezins der betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Ertragsentwicklung
      1. Litera a
        mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. Litera b
        mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr,
      3. Litera c
        mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr und
      4. Litera d
        sofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr
    zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4,Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 13, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 14, bis 16 entfallen und ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Absatz 3, eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.

Schlagworte

Telefonnummer, Internetadresse

Im RIS seit

05.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20009194

Dokumentnummer

NOR40170946