Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
29.05.2015 bis 30.06.2018 — BGBl. III Nr. 67/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 129.05.201530.06.2018 BGBl. III Nr. 67/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Kennzeichnung von Flaschen für Gase

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.05.2015BGBl. III Nr. 67/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,
    Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

16.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

20009198

Dokumentnummer

NOR40171003