Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 104Artikel 104
Text
ARTIKEL 104
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich.
Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Bosnien und Herzegowina die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.
Schlagworte
Kommunikationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Dokumentnummer
NOR40171118