Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 115Artikel 115
Text
TITEL XTITEL römisch zehn
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 115
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
Schlagworte
Stabilitätsrat
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Dokumentnummer
NOR40171129