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Art. 81

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. III Nr. 73/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 81 heute01.06.2015 BGBl. III Nr. 73/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 81

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. III Nr. 73/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 81

Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck rückübernehmen Bosnien und Herzegowina und die Mitgliedstaaten ihre Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten; ferner kommen die Vertragsparteien überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.

Die Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser werden in dem Rückübernahmeabkommen festgelegt.

(2) Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und sagt zu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.

(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.

Schlagworte

Stabilisierungsprozess, Stabilitätsrat

Im RIS seit

22.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171095