Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis
allgemeiner Qualifikationen in den Bereichen
„Erste Hilfe“ (§ 2),„Erste Hilfe“ (Paragraph 2,),
„Freizeitpädagogik“ (§ 3) und„Freizeitpädagogik“ (Paragraph 3,) und
„Schulrechtliche Grundlagen“ (§ 4) sowie„Schulrechtliche Grundlagen“ (Paragraph 4,) sowie
einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen (§ 5).einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen (Paragraph 5,).
(2)Absatz 2,Die Befähigung gemäß Abs. 1 berechtigt zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen.Die Befähigung gemäß Absatz eins, berechtigt zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40171452