Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Qualifikationen im Bereich „Bewegung und Sport“
§ 5.Paragraph 5,
Besondere Qualifikationen im Bereich „Bewegung und Sport“ sind:
Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Pflichtmodule im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Credits;
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundesanstalt für Leibeserziehung: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 200 Stunden;
Der erfolgreiche Abschluss einer Schule mit sportlichem Schwerpunkt sowie zusätzlich die Absolvierung eines Lehrganges zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundesanstalt für Leibeserziehung im Ausmaß von mindestens 150 Stunden.
Schlagworte
Sportwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40171456