Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG 1987 erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer (§ 1 Abs. 2) durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung. Die Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, GrEStG 1987 erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer (Paragraph eins, Absatz 2,) durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209477