Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development - Vierte Änderung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag liegt für Mitgliedstaaten des ICMPD bis 30. Juni 2014 zur Unterzeichnung auf.
(2)Absatz 2,Die Unterzeichnenden geben dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bekannt, dass die Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts für das Inkrafttreten dieses Vertrags erfüllt sind. Mitgliedstaaten des ICMPD, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben, können dem Vertrag beitreten, indem sie dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bekannt geben, dass die Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts für das Inkrafttreten dieses Vertrags erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die dritte Mitteilung folgt, die gemäß Absatz 2 oben ergangen ist.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Vertrags sind ab 1. Juni 2008 wirksam.
(5)Absatz 5,Für jeden Staat, der dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres nach dem Inkrafttreten des Vertrags gemäß Absatz 3 seine Mitteilung macht, tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt.
Geschehen in Sarajewo am 26. Mai 2014 in einer Originalausfertigung in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Dokumentnummer
NOR40171474