Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Recycling-Baustoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Abschnitt
Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen
Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
künstliche Mineralfasern,
(H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),
magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,
zementgebundener Holzspanbeton,
Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Anhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig.Zusätzlich zu den in Anhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 zulässig.
(3)Absatz 3,Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-E dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40187229