Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtführung-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 4 Zu § 12 Abs. 1 JachtPrOZu Paragraph 12, Absatz eins, JachtPrO
Antrag auf Zulassung zur Prüfung Jachtführung
(Anm.: Anlage 4 und die Änderung, BGBl. II Nr. 58/2016, sind als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 4 und die Änderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2016,, sind als PDF dokumentiert.
Art. 3 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 90/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 1 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Zustimmung“ durch „Einwilligung“ ersetzt.“.)Artikel 3, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 1 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Zustimmung“ durch „Einwilligung“ ersetzt.“.)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2018
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40201558