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§ 10 JachtPrO

Fassungen
26.06.2015 bis 08.05.2020 — BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1026.06.201508.05.2020 BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtführung-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

26.06.2015BGBl. II Nr. 170/2015

Außerkrafttretensdatum

08.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Abkürzung

JachtPrO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Prüfungsbericht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie das Prüfungsergebnis, welches mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu vermerken ist, als Prüfungsbericht mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 2 nachvollziehbar in Schriftform festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer unter Hinzufügung eines Abdrucks des Prüferstempels gemäß Paragraph 8, Absatz 6, zu unterfertigen.
  2. Absatz 2,Prüferinnen und Prüfer haben sich bei der Auswahl ihrer Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen am Lernzielkatalog gemäß Anlage 3 zu orientieren. Diesem nicht zuordenbare, für die Bewerberin bzw. den Bewerber bei vorausgesetzter Kenntnis des Lernzielkatalogs überraschende Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen sind zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Der Prüfungsbericht einschließlich Beilagen ist im Original der die Prüferin bzw. den Prüfer einteilenden Prüfungsorganisation und von dieser zumindest der Prüfungsbericht über die theoretische Prüfung, jedoch ohne Beilagen, der Bewerberin bzw. dem Bewerber über deren bzw. dessen Anforderung abschriftlich auszufolgen.

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171851