Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtführung-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Kostenersatz
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.
(2)Absatz 2,Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs gemäß § 2 ist nicht zulässig.Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs gemäß Paragraph 2, ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40171852