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§ 14 JachtPrO

Fassungen
26.06.2015 bis 08.05.2020 — BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1426.06.201508.05.2020 BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtführung-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

26.06.2015BGBl. II Nr. 170/2015

Außerkrafttretensdatum

08.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Abkürzung

JachtPrO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Seemännische Praxis und Seefahrterfahrung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Paragraph 202, Absatz 5, SeeSchFVO ist jeweils getrennt für Segeljachten und für Motorjachten (Paragraph 8, Absatz 9,) zu erbringen und hat mindestens folgende Erfahrungsnachweise zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      für den Fahrtbereich 1: eine Nachtfahrt mit einer Nachtansteuerung;
    2. Ziffer 2
      für den Fahrtbereich 2: drei Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung;
    3. Ziffer 3
      für den Fahrtbereich 3:
      1. Litera a
        fünf Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung;
      2. Litera b
        für Segeljachten eine Fahrt mit einer Dauer von mindestens 50 Stunden ohne Unterbrechung; innerhalb dieses Zeitraums müssen insgesamt mindestens 10 Stunden außerhalb des Fahrtbereichs 2 zurückgelegt werden;
      3. Litera c
        für Motorjachten drei Überfahrten zwischen Häfen, die in gerader Linie mindestens 100 Seemeilen voneinander entfernt liegen;
    4. Ziffer 4
      für den Fahrtbereich 4:
      1. Litera a
        15 Nachtfahrten, davon mindestens drei mit einer Nachtansteuerung;
      2. Litera b
        Ansteuerung von mindestens vier unterschiedlichen Häfen in Gezeitenrevieren;
      3. Litera c
        eine durchgehende Fahrt über eine Strecke von mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 100 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 3; Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 300 Seemeilen voneinander entfernt sein.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, gelten als:
    1. Ziffer eins
      Überfahrt: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
    2. Ziffer 2
      Nachtansteuerung: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
    3. Ziffer 3
      Nachtfahrt: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
    4. Ziffer 4
      Gezeitenrevier: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.

Schlagworte

Ausgangsort

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171855