Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtführung-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Seemännische Praxis und Seefahrterfahrung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung gemäß § 202 Abs. 5 SeeSchFVO ist jeweils getrennt für Segeljachten und für Motorjachten (§ 8 Abs. 9) zu erbringen und hat mindestens folgende Erfahrungsnachweise zu beinhalten:Die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Paragraph 202, Absatz 5, SeeSchFVO ist jeweils getrennt für Segeljachten und für Motorjachten (Paragraph 8, Absatz 9,) zu erbringen und hat mindestens folgende Erfahrungsnachweise zu beinhalten:
für den Fahrtbereich 1: eine Nachtfahrt mit einer Nachtansteuerung;
für den Fahrtbereich 2: drei Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung;
für den Fahrtbereich 3:
fünf Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung;
für Segeljachten eine Fahrt mit einer Dauer von mindestens 50 Stunden ohne Unterbrechung; innerhalb dieses Zeitraums müssen insgesamt mindestens 10 Stunden außerhalb des Fahrtbereichs 2 zurückgelegt werden;
für Motorjachten drei Überfahrten zwischen Häfen, die in gerader Linie mindestens 100 Seemeilen voneinander entfernt liegen;
für den Fahrtbereich 4:
15 Nachtfahrten, davon mindestens drei mit einer Nachtansteuerung;
Ansteuerung von mindestens vier unterschiedlichen Häfen in Gezeitenrevieren;
eine durchgehende Fahrt über eine Strecke von mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 100 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 3; Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 300 Seemeilen voneinander entfernt sein.
(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 gelten als:Gemäß Absatz eins, gelten als:
Überfahrt: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
Nachtansteuerung: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
Nachtfahrt: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
Gezeitenrevier: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40171855