Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtführung-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Praktische Prüfung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 2 hat den Anforderungen gemäß Anlage 3b zu entsprechen.Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, hat den Anforderungen gemäß Anlage 3b zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40171858