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§ 18 JachtPrO

Fassungen
26.06.2015 bis 08.05.2020 — BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1826.06.201508.05.2020 BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtführung-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

26.06.2015BGBl. II Nr. 170/2015

Außerkrafttretensdatum

08.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Abkürzung

JachtPrO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Entgegennahme der Prüfungsberichte

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Prüfungsorganisationen haben die von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern unterfertigten Prüfungsberichte mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 2 einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsorganisationen haben die von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern unterfertigten Dokumentationen sowie die Prüfungsprotokolle mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 3b über die praktische Prüfung entgegenzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsberichte einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) sowie die Dokumentationen und Prüfungsprotokolle über die praktische Prüfung sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171859