Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtführung-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Entgegennahme der Prüfungsberichte
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Prüfungsorganisationen haben die von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern unterfertigten Prüfungsberichte mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 2 einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) entgegenzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsorganisationen haben die von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern unterfertigten Dokumentationen sowie die Prüfungsprotokolle mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 3b über die praktische Prüfung entgegenzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungsberichte einschließlich Beilagen (Kartenarbeit und Fragenkatalog) sowie die Dokumentationen und Prüfungsprotokolle über die praktische Prüfung sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40171859