(2)Absatz 2,Prüfungsorganisationen haben Befähigungsausweise gemäß Abs. 1 vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 3 ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen, die von den von ihnen gemäß § 8 bestellten und gemäß § 15 zugeteilten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt wurden, auszustellen. Insbesondere sind Befähigungsausweise gemäß Abs. 1, die auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staats von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, im Geltungsbereich gemäß § 2 nicht verwendbar. Für Prüfungsorganisationen, die Befähigungsausweise gemäß Abs. 1 auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staats von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, ausstellen, die Ausstellung anbieten oder bewerben, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 5, im Geltungsbereich gemäß § 2 nicht ausreicht.Prüfungsorganisationen haben Befähigungsausweise gemäß Absatz eins, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen, die von den von ihnen gemäß Paragraph 8, bestellten und gemäß Paragraph 15, zugeteilten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt wurden, auszustellen. Insbesondere sind Befähigungsausweise gemäß Absatz eins,, die auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staats von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nicht verwendbar. Für Prüfungsorganisationen, die Befähigungsausweise gemäß Absatz eins, auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staats von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, ausstellen, die Ausstellung anbieten oder bewerben, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 5,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nicht ausreicht.