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§ 19 JachtPrO

Fassungen
26.06.2015 bis 08.05.2020 — BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1926.06.201508.05.2020 BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtführung-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

26.06.2015BGBl. II Nr. 170/2015

Außerkrafttretensdatum

08.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Abkürzung

JachtPrO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

6. Abschnitt
Private Befähigungsausweise

Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Prüfungsorganisationen haben private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 6 auszustellen.
  2. Absatz 2,Prüfungsorganisationen haben Befähigungsausweise gemäß Absatz eins, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen, die von den von ihnen gemäß Paragraph 8, bestellten und gemäß Paragraph 15, zugeteilten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt wurden, auszustellen. Insbesondere sind Befähigungsausweise gemäß Absatz eins,, die auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staats von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nicht verwendbar. Für Prüfungsorganisationen, die Befähigungsausweise gemäß Absatz eins, auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines anderen Staats von diesem oder einer von diesem dazu ermächtigten Person ausgestellt wurden, ausstellen, die Ausstellung anbieten oder bewerben, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 5,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nicht ausreicht.
  3. Absatz 3,Prüfungsorganisationen haben die Ausstellung eines Befähigungsausweises gemäß Absatz eins, für Motorjachten bzw. Segeljachten abzulehnen, wenn die für die praktische Prüfung verwendete Jacht nicht den Bestimmungen gemäß Paragraph 8, Absatz 9, entsprochen hat.
  4. Absatz 4,Können von Prüfungsorganisationen ausgestellte private Befähigungsausweise in ihrer Ausgestaltung und aufgrund verwendeter Begriffe zu einer Verwechslung mit dem Internationalen Zertifikat für die Führung von Jachten gemäß Anlage 30 zu Paragraph 206, Absatz 3, SeeSchFVO führen und werden diese Befähigungsausweise trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass diese Ausweise die angeführte Verwechslungsgefahr in sich bergen, weiterhin ausgestellt, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 5,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nicht ausreicht. Verwechslungsgefahr ist insbesondere bei Verwendung der Begriffe „Internationales Zertifikat“, „international certificate“, „certificat international“, „IC“ und „ICC“, bei der Zitierung von Resolutionen der UNECE sowie bei der Verwendung offizieller Bezeichnungen oder Symbole der Republik Österreich im Sinne des Wappengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984,, sofern keine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt, als gegeben anzunehmen.
  5. Absatz 5,Sollte binnen drei Jahren nach Ausstellung eines mit einem Vermerk gemäß Paragraph 15, Absatz 5, SeeSchFG versehenen privaten Befähigungsausweises nachweislich hervorkommen, dass Voraussetzungen gemäß Paragraph 202, SeeSchFVO nicht gegeben waren und auch nachträglich nicht erfüllt wurden, hat die Prüfungsorganisation die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. darüber sowie gegebenenfalls über das rechtskräftige Urteil diesbezüglichen zivilen Rechtsstreits mit Inhaberinnen oder Inhabern dieser Befähigungsausweise in Kenntnis zu setzen. Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat im Internet auf ihrer Webseite die Nummern betroffener Internationaler Zertifikate mit der Anmerkung bekanntzugeben, dass diese Internationalen Zertifikate für die Führung von Jachten nach Ansicht der betreffenden Prüfungsorganisation rechtsgrundlos ausgestellt sind, und darüber die Inhaberinnen bzw. Inhaber zu benachrichtigen. Stellen diese die betreffenden Zertifikate zurück, ist deren Nummer von dieser Webseite zu entfernen. Dies gilt auch bei rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteilen zu Gunsten der Inhaberinnen und Inhaber.
  6. Absatz 6,Werden im Zuge einer behördlichen Einsicht gemäß Paragraph 15, Absatz 9, SeeSchFG gemäß Absatz 5, nicht erfüllte Voraussetzungen festgestellt und hätte die Prüfungsorganisation dies offenbar erkennen können, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 5,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, nicht ausreicht.

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171860