Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtführung-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Übergangsbestimmungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs gemäß § 2 die genehmigte Prüfungsordnung bis einschließlich 31. Dezember 2015 anwenden. Danach haben auch diese Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 4 und § 20 Abs. 1 ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs gemäß Paragraph 2, die genehmigte Prüfungsordnung bis einschließlich 31. Dezember 2015 anwenden. Danach haben auch diese Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz eins, ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG, als gemäß § 8 bestellt.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG, als gemäß Paragraph 8, bestellt.
(3)Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der mit der Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG genehmigten Prüfungsordnungen bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gelten als Nachweise gemäß § 14.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der mit der Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG genehmigten Prüfungsordnungen bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gelten als Nachweise gemäß Paragraph 14,
(4)Absatz 4,Die bis einschließlich 31. Dezember 2015 gemäß den Bestimmungen der mit der Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG genehmigten Prüfungsordnungen abgelegten Prüfungen und Prüfungsteile gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegt. Dies gilt auch für die noch ausständigen Prüfungen und Prüfungsteile, für welche die Prüfungsorganisationen in Abweichung von der Befristung gemäß Abs. 1 – unter Beachtung der Befristung der bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG sowie der gemäß § 17 Abs. 2 von den Bewerberinnen und Bewerbern einzuhaltenden Frist – die genehmigte Prüfungsordnung bis längstens 31. Dezember 2017 anwenden können. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 3 haben die Nachweise gemäß § 14 ab Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen gemäß § 8 Abs. 8 zu entsprechen.Die bis einschließlich 31. Dezember 2015 gemäß den Bestimmungen der mit der Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG genehmigten Prüfungsordnungen abgelegten Prüfungen und Prüfungsteile gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegt. Dies gilt auch für die noch ausständigen Prüfungen und Prüfungsteile, für welche die Prüfungsorganisationen in Abweichung von der Befristung gemäß Absatz eins, – unter Beachtung der Befristung der bescheidmäßigen Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG sowie der gemäß Paragraph 17, Absatz 2, von den Bewerberinnen und Bewerbern einzuhaltenden Frist – die genehmigte Prüfungsordnung bis längstens 31. Dezember 2017 anwenden können. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 3, haben die Nachweise gemäß Paragraph 14, ab Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu entsprechen.
(5)Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 4 haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß § 2 in Entsprechung gemäß § 15 Abs. 5 SeeSchFG den Vermerk anzubringen, dass die JachtPrO eingehalten wurde.Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz eins, und 4 haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, in Entsprechung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, SeeSchFG den Vermerk anzubringen, dass die JachtPrO eingehalten wurde.
Schlagworte
Feststellungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40171863