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§ 22 JachtPrO

Fassungen
26.06.2015 bis 08.05.2020 — BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2226.06.201508.05.2020 BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtführung-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

26.06.2015BGBl. II Nr. 170/2015

Außerkrafttretensdatum

08.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Abkürzung

JachtPrO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs gemäß Paragraph 2, die genehmigte Prüfungsordnung bis einschließlich 31. Dezember 2015 anwenden. Danach haben auch diese Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz eins, ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG, als gemäß Paragraph 8, bestellt.
  3. Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der mit der Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG genehmigten Prüfungsordnungen bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gelten als Nachweise gemäß Paragraph 14,
  4. Absatz 4,Die bis einschließlich 31. Dezember 2015 gemäß den Bestimmungen der mit der Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG genehmigten Prüfungsordnungen abgelegten Prüfungen und Prüfungsteile gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegt. Dies gilt auch für die noch ausständigen Prüfungen und Prüfungsteile, für welche die Prüfungsorganisationen in Abweichung von der Befristung gemäß Absatz eins, – unter Beachtung der Befristung der bescheidmäßigen Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG sowie der gemäß Paragraph 17, Absatz 2, von den Bewerberinnen und Bewerbern einzuhaltenden Frist – die genehmigte Prüfungsordnung bis längstens 31. Dezember 2017 anwenden können. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 3, haben die Nachweise gemäß Paragraph 14, ab Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz eins, und 4 haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, in Entsprechung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, SeeSchFG den Vermerk anzubringen, dass die JachtPrO eingehalten wurde.

Schlagworte

Feststellungsbescheid

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171863