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§ 8 JachtPrO

Fassungen
25.05.2018 bis 08.05.2020 — BGBl. II Nr. 90/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 825.05.201808.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 90/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020
§ 826.06.201524.05.2018 BGBl. II Nr. 170/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtführung-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. II Nr. 90/2018

Außerkrafttretensdatum

08.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Abkürzung

JachtPrO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Abschnitt
Prüferinnen und Prüfer

Bestellung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen, welche die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 204, SeeSchFVO nachweisen, hinsichtlich Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer eins, SeeSchFVO mittels Befähigungsausweises gemäß SeeSchFG sowie hinsichtlich Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen, von Prüfungsorganisationen über Antrag mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 1 zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bestellung gemäß Absatz eins, oder allfällige Begründung einer Nichtbestellung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
  3. Absatz 3,Eine Bestellung gemäß Absatz eins, ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFVO, wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß Absatz 9, zu entsprechen haben, zu befristen.
  4. Absatz 4,Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG gerichteten Bescheids ruht die Bestellung gemäß Absatz eins, Wird binnen sechs Monaten ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, endet. In diesen Zeitraum fallende Befristungen gemäß Absatz 3, bleiben wirksam.
  5. Absatz 5,Die der Bestellung gemäß Absatz eins, zugrunde liegenden Nachweise gemäß Paragraph 204, SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der antragstellenden Person erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß Paragraph 15, Absatz 9, SeeSchFG unter der Vorraussetzung einer Bestellung für die Dauer ihrer Gültigkeit.
  6. Absatz 6,Prüferinnen und Prüfern ist mit ihrer Bestellung durch die Prüfungsorganisation von dieser ein mit Name und/oder Nummer individualisierter Prüferstempel auszuhändigen; dieser ist nach Ablauf der Bestellung zurückzustellen.
  7. Absatz 7,Für einen wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ können von Prüfungsorganisationen Personen zu Prüferinnen und Prüfer bestellt werden, die über einen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, Produktgruppe Seenot-Signalmittel, gültigen Pyrotechnik-Ausweis gemäß Paragraph 19, des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, verfügen.
  8. Absatz 8,Als logbuchähnliche Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, gelten Aufzeichnungen mit folgenden Mindestinhalten:
    1. Ziffer eins
      die für die Fahrt maßgeblichen meteorologischen und navigatorischen Angaben (z. B. Kurse, Positionen, zurückgelegte Strecken, Wetterbeobachtungen einschließlich Windrichtung und , -stärke, Gezeiten);
    2. Ziffer 2
      zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver (Wechsel der Antriebsart, Segelwechsel);
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Crew und deren Aufgaben;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
    5. Ziffer 5
      Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.
  9. Absatz 9,Es gelten als:
    1. Ziffer eins
      Segeljacht: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
    2. Ziffer 2
      Motorjacht: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2018

Schlagworte

Windstärke

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40201554