Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 168/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 454/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden vergleiche Paragraph 14, Absatz 2,).
Text
Jahresabschluss
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, VAG 2016,
die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnungdie nicht unter Ziffer eins, fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
zu bestehen.
(2)Absatz 2,Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Dokumentnummer
NOR40238706