Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 168/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Prämienüberträge
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Prämienüberträge gemäß § 151 VAG 2016 stellt die Methode, die annimmt, dass die Prämien jeweils monatsmittig fällig sind (1/24 Methode), ein gemäß § 151 Abs. 2 VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.Bei der Ermittlung der Prämienüberträge gemäß Paragraph 151, VAG 2016 stellt die Methode, die annimmt, dass die Prämien jeweils monatsmittig fällig sind (1/24 Methode), ein gemäß Paragraph 151, Absatz 2, VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.
(2)Absatz 2,Als Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht. Falls sich bei zeitlicher Abgrenzung dieser Prämien ein höherer Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ergibt, ist dieser nur anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.
(3)Absatz 3,Kostenabschläge von den Prämienüberträgen sind zulässig, dürfen jedoch höchstens 15% betragen. Darüber hinaus ist eine weitere Aktivierung von Aufwendungen für den Versicherungsabschluss unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172031