Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fonds-Melde-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
Anlage 2
Die Mitteilung ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält. Die Mitteilung gilt erst als eingebracht, wenn eine ausdrückliche Empfangsbestätigung der Meldestelle vorliegt.
I. Stammdaten bzw. Information über Datum der Auflösung / Abwicklungrömisch eins. Stammdaten bzw. Information über Datum der Auflösung / Abwicklung
LEI (Legal Entity Identifier) der registrierten Verwaltungsgesellschaft
International Securities Identification Number (ISIN) und Bezeichnung
Angabe, ob
ein Investmentfonds gemäß InvFG 2011, der nach dem InvFG 2011 aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
ein Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
ein Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre, oder
ein Alternativer Investment Fund in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre
vorliegt
Währung der Anteilsgattung (ISO Währungs Code)
Art der Gewinnverwendung (ausschüttend oder nicht ausschüttend)
Beginn des ersten Geschäftsjahres
Ende des Fondsgeschäftsjahres
Status des Fonds
B – beendet oder fusioniert mit Stichtagsdatum
Angabe, ob der Fonds der KESt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegtAngabe, ob der Fonds der KESt gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegt
II. Absichtserklärung gem. § 5 Abs. 3römisch zwei. Absichtserklärung gem. Paragraph 5, Absatz 3
Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vornahme einer Jahreserklärung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vornahme einer Jahreserklärung gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2025
Dokumentnummer
NOR40269189