Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fonds-Melde-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Verspätete Meldungen und Korrekturen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ursprünglich rechtzeitig erfolgte reguläre Meldungen (§ 3 Abs. 2) können nur bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem diese Meldungen vorgenommen wurden, korrigiert werden. Die Meldestelle hat diese korrigierten Meldungen entgegenzunehmen und als korrigiert gekennzeichnet unter Angabe des Datums der ursprünglichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Der Abzugsverpflichtete (auszahlende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988) hat eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte vorzunehmen, sofern noch eine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber besteht.Ursprünglich rechtzeitig erfolgte reguläre Meldungen (Paragraph 3, Absatz 2,) können nur bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem diese Meldungen vorgenommen wurden, korrigiert werden. Die Meldestelle hat diese korrigierten Meldungen entgegenzunehmen und als korrigiert gekennzeichnet unter Angabe des Datums der ursprünglichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Der Abzugsverpflichtete (auszahlende Stelle gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988) hat eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte vorzunehmen, sofern noch eine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber besteht.
(2)Absatz 2,Die Korrektur der Ausschüttungsmeldung kann in der Jahresmeldung vorgenommen werden. Ergibt die Korrektur bei der Saldierung der Ausschüttung und des ausschüttungsgleichen Ertrages einen negativen Wert, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer nicht auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Meldestelle hat bis spätestens zum Ablauf der Frist für die nächstfolgende Jahresmeldung
erstmalige Meldungen nach Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 2 odererstmalige Meldungen nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder
Korrekturen von erstmaligen fristgerechten Meldungen nach dem 15. Dezember (Abs. 1)Korrekturen von erstmaligen fristgerechten Meldungen nach dem 15. Dezember (Absatz eins,)
entgegenzunehmen und gesondert zu veröffentlichen (Liste der Selbstnachweise).
(4)Absatz 4,Der Abzugsverpflichtete hat die gemäß Abs. 3 gesondert zu veröffentlichenden Jahresmeldungen auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG zu behandeln.Der Abzugsverpflichtete hat die gemäß Absatz 3, gesondert zu veröffentlichenden Jahresmeldungen auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 4, InvFG 2011 oder Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, ImmoInvFG zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40172177