Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 17.07.2015 — BGBl. II Nr. 199/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute17.07.2015 BGBl. II Nr. 199/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

17.07.2015BGBl. II Nr. 199/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für jeden Sitzungstag und Vorbereitungstag eine Vergütung in der Höhe von 1 200 Euro bzw. 1 450 Schweizer Franken, der Vorsitzende erhält eine um 10% erhöhte Vergütung.
  2. Absatz 2,Reisekosten sind den Mitgliedern gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten. Es gelten sinngemäß die Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates für die Reisekostenvergütung höherer Beamte.
  3. Absatz 3,Der Kostenersatz für die Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt durch den Vertragsstaat, der die Mitglieder nominiert hat.

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015

Gesetzesnummer

20009225

Dokumentnummer

NOR40172354