Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für jeden Sitzungstag und Vorbereitungstag eine Vergütung in der Höhe von 1 200 Euro bzw. 1 450 Schweizer Franken, der Vorsitzende erhält eine um 10% erhöhte Vergütung.
(2)Absatz 2,Reisekosten sind den Mitgliedern gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten. Es gelten sinngemäß die Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates für die Reisekostenvergütung höherer Beamte.
(3)Absatz 3,Der Kostenersatz für die Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt durch den Vertragsstaat, der die Mitglieder nominiert hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172354